Naturschutzbeirat/Umweltanwalt

Leitung: Unterabteilungsleiter Mag. Christian KAU
Adresse: Flatschacher Straße 70, 9020 Klagenfurt am Wörthersee
E-Mail Adresse: abt8.kaernten.umweltanwalt@ktn.gv.at
Fax: 050 536-18200
   
Name Funktion
Zuständigkeit
Tel. / Mobil / Fax Stock/Zi.
Hausplan
Detail
KAU Christian, Mag. Unterabteilungsleiter
Naturschutz und Nationalparkrecht, Leiter Geschäftsstelle naturschutzbeirat/Umweltanwalt
Tel.:
Mobil:
050 536 18241
0664 2160160
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GREBENJAK Maria Sekretariat, Sachbearbeiterin
Naturschutz und Geschäftsstelle Naturschutzbeirat/Umweltanwalt
Tel.:
050 536 18243
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RUMPOLD Andrea Sekretariat, Sachbearbeiterin
Naturschutz und Geschäftsstelle Naturschutzbeirat/Umweltanwalt
Tel.:
Fax:
050 536-18242
050 536 18450
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  • Was wir für Sie tun können!

    • Der Naturschutzbeirat ist zur Beratung der Landesregierung in grundsätzlichen Fragen des Schutzes und der Pflege der Natur eingerichtet.
    • Der Naturschutzbeirat ist vor der Erlassung von Verordnungen nach dem Kärntner Naturschutzgesetz sowie nach dem Kärntner Nationalparkgesetz betreffend die Erklärung von Gebieten zum Nationalpark und die Erlassung von Nationalparkplänen zu hören.
    • Der Beirat hat den Schutz der Umwelt und ihrer Schutzgüter (Menschen, Tiere, Pflanzen und deren Lebensräume, Boden, Wasser, Luft und Klima, Landschaft, Sach- und Kulturgüter) wahrzunehmen. Es ist berechtigt, die Einhaltung von Umweltschutzvorschriften als subjektives Recht im Verwaltungsverfahren geltend zu machen, Rechtsmittel zu ergreifen sowie die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder Verfassungsgerichtshof zu erheben.
    • Die Mitglieder des Beirates sind vor der Erlassung von Bescheiden nach dem Kärntner Naturschutzgesetz 2002, mit denen nachstehende Bewilligungen erteilt werden, zu hören (§ 54 Abs. 1 Kärntner Naturschutzgesetz 2002).
    • Es handelt sich um folgende Bewilligungsbescheide:
      • Bewilligungen nach § 4 lt. b für Schottergruben u. dgl.;
      • Bewilligungen nach § 4 lit. c für Schlepplifte und Seilbahnen;
      • Bewilligungen nach § 5 Abs. 1 lit. a für die Anlage von Ablagerungsplätzen u. dgl.;
      • Bewilligungen nach § 5 Abs. 1 lit. e für Eingriffe in natürliche und naturnah erhaltene Fließgewässer;
      • Bewilligungen nach § 5 Abs. 1 lit. f für die Festlegung von Gelände zur Ausübung von Motorsportarten;
      • Bewilligungen nach § 5 Abs. 1 lit. g hinsichtlich der Anlage von Schitrassen;
      • Ausnahmebewilligungen nach § 10 des Naturschutzgesetzes für Maßnahmen in der Alpinregion (§ 6 Abs. 2), im Gletscherbereich (§ 7) und in Feuchtgebieten (§ 8)

    Der Beirat ist vor der Erlassung eines Bescheides, mit dem die Erklärung (Bescheid) eines Naturgebildes oder Kleinbiotops zum „Naturdenkmal“ oder zum „Örtlichen Naturdenkmal“ widerrufen wird, zu hören (§§ 32 und 32a Abs. 4 Kärntner Naturschutzgesetz 2002).

    Dem Naturschutzbeirat als Umweltanwalt (§ 61 Abs. 4 Kärntner Naturschutzgesetz 2002) steht das Recht der Umweltbeschwerde an die Bezirksverwaltungsbehörde zu (§ 57j Abs. 2 Kärntner Naturschutzgesetz 2002)

    Der Beirat ist dazu berufen, die in Bundesgesetzen dem Umweltanwalt eingeräumten Rechte wahrzunehmen.
    Er ist insbesondere Umweltanwalt nach

    • dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000), BGBl. Nr. 697/1993, idgF,
    • dem Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl I Nr. 102/2002, idgF,
    • dem Immissionsschutzgesetz - Luft, BGBl I Nr. 115/1997, idgF,
    • dem Umweltmanagementgesetz, BGBl I Nr. 96/2001, idgF,
    • dem Bundes-Umwelthaftungsgesetz – B-UHG, BGBl. Nr. 55/2009, idgF,
    • dem Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG, LGBl Nr. 64/1979, und
    • dem Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz - K-WWLG, LGBl Nr. 15 2003.
    • Der Umweltanwalt nimmt den Schutz der Umwelt im Verwaltungsverfahren wahr.
    • Der Beirat kann als Umweltanwalt nach Maßgabe der jeweiligen Verwaltungsvorschriften (z.B. UVP - G 2000, Abfallwirtschaftsgesetz - AWG 2002, Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 – K-FLG, Kärntner Wald- und Weidenutzungsrechte-Landesgesetz – K-WWLG, ua.) auch Feststellungsanträge stellen, das Rechtsmittel der Berufung ergreifen sowie Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof und/oder Verfassungsgerichtshof erheben.
    • Den Beiratsmitgliedern ist zur Wahrnehmung der Vollziehung des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen ungehindert Zutritt zu den in Betracht kommenden Grundstücken zu gewähren. Ausgenommen vom Zutritt sind Wohnungen sowie sonstige zum Hauswesen gehörende Räumlichkeiten. Allenfalls bestehende Sicherheitsvorschriften für das betreffende Grundstück oder die betreffende Anlage sind zu beachten.
    • Es besteht für jedermann die Verpflichtung, den Beiratsmitgliedern auf deren Verlangen Auskünfte im Rahmen der amtlichen Erhebungen in Vollziehung des Kärntner Naturschutzgesetzes 2002 oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen zu erteilen.

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